AGB der VOLME-DRAHT GmbH
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter den nachstehend genannten Bedingungen.
1. Vertragsabschluss
Allen Verträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen liegen ausschließlich unsere hier niedergelegten Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Bestätigung in jedem Einzelfall. Nebenabreden haben nur dann verbindliche Wirkung, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann für uns nicht verbindlich, wenn ihnen nicht widersprochen wurde.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Preise
Alle Preise gelten in EURO, ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart worden ist.
Wenn der Besteller nach Vertragsabschluss Teillieferungen wünscht und wir dem zustimmen, erhöht sich der Preis um die anfallenden höheren Fertigungs-, Rüst- und Mindermengenzuschläge sowie bei ansonsten frachtfreier Lieferung um die höheren Frachtkosten.
Treten bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine Änderung der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (de.statista.com) um mehr als 2 % gegenüber der letzten Preisvereinbarung oder Zusatzaufwände auf Grund neuer gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen ein, so sind der Besteller und wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung der geänderten Faktoren zu verlangen. Eine solche Preisanpassung findet höchstens einmal pro Quartal statt.
Mehrkosten aufgrund von Transportbehinderungen oder verzögerter Entladung erhöhen bei frachtfreier Lieferung den vereinbarten Preis. Zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eintretende Frachtkostenerhöhungen sowie Erhöhungen von Legierungs- oder anderen Zuschlägen für Stahl sowie neu eingeführte Zuschläge und Mehrwertsteuer-Erhöhungen trägt der Besteller zusätzlich.
Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, und können ebenfalls nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen gestützt werden.
3. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung durch Banküberweisung fällig. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen im Einzelfall unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) in Rechnung zu stellen. Sonstige Ansprüche und Rechte wegen des Zahlungsverzugs bleiben unberührt. Insbesondere können wir die gesetzliche Schadenspauschale in Höhe von derzeit 40 Euro verlangen, weitere Schäden geltend machen und/oder nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen (Lieferstopp). Wir sind außerdem verpflichtet, den Zahlungsverzug unserem Warenkreditversicherer zu melden.
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
4. Maße, Gewichte und Güten
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach EN oder soweit zulässig, wie es handelsüblichen Toleranzen entspricht.
Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Fertigungsbedingte Abweichungen von der Bestellmenge sind bis zu plus/minus 10 % zulässig, und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamt- wie auch der einzelnen Teilmengen. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
Größere Abweichungen sind dann erlaubt, wenn sie sich aus den üblichen Fabrikationsgewichten des jeweils eingesetzten Vormaterials ergeben.
Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Das ausgewiesene Nettogewicht versteht sich einschließlich handelsüblicher Packmittel — wie Verpackungsstahlband, Schutzumwicklungen etc. — und nicht gesondert berechneter Zwischen- und Unterleghölzer.
Technische Änderungen an der gelieferten Ware bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten, insbesondere im Hinblick auf Ausführung und Material. Sie müssen jedoch mindestens dem vereinbarten Qualitätsstandard entsprechen und auch ansonsten dem Besteller zumutbar sein.
5. Versendung und Gefahrenübergang
Transportweg und Transportmittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers sind mangels besonderer Weisung uns überlassen, und zwar ohne Haftung für billigste Verfrachtung. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Besteller hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Arbeitstagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Abnahmeverzug bleiben unberührt.
Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch bei frachtfreier Lieferung. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese wären für den Besteller nicht zumutbar.
Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.
6. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers. Wenn der Besteller vertragliche Pflichten — auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten — wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. Ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten — unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers — entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufs hinauszuschieben.
Unsere Lieferpflichten stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern.
Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Pandemien, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird unsere Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aussperrungen. Wir sind verpflichtet, den Besteller von dem Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses im Sinne dieses Absatzes unverzüglich zu unterrichten.
Die Lieferzeit verlängert sich — unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers — um den Zeitraum, während dessen der Besteller uns gegenüber in Verzug ist. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn uns die Lieferung der Ware aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
Ein dem Besteller oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Besteller jedoch unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
7. Mängel der Ware, Gewährleistung
Wir stehen nicht für Sachmängel ein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
Garantien und Zusicherungen im Rechtssinne werden von uns nicht übernommen.
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- bzw. Verarbeitung sofort einzustellen.
Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz; stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern. Nur wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen dem Besteller die sonstigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
Gibt uns der Besteller keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, und stellt er uns keine ausreichenden Beweisstücke zur Verfügung bzw. lässt er nicht zu, die aufgetretenen Mängel durch technische, sachkundige Beratung zu vermeiden, so entfallen alle Mängelansprüche.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als er mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner, dass eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Auch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei einem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf) unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten und für eine etwaige Verpflichtung zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB gilt Satz 1 nicht.
Wir liefern ausschließlich nach Bestellervorgaben. Der Besteller trägt die Verantwortung für die Eignung der nach seinen Vorgaben gefertigten Ware für die von ihm beabsichtigte Verwendung. Beratungsleistungen erbringen wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Beauftragung. Andernfalls ist jede Haftung in Verbindung mit anwendungstechnischer Beratung ausgeschlossen. Die Gewähr für das Nichtrosten beim Transport und bei der Lagerung beim Verbraucher kann auch dann nicht übernommen werden, wenn besonderes Einfetten oder eine Verpackung vorgeschrieben wurde, da insbesondere Rost durch Schwitzwasserbildung nicht mit Sicherheit verhindert werden kann.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind — z. B. sog. II a-Material — stehen dem Besteller bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
Bei evtl. übernommener Lohnveredelung beruht unsere Preisstellung auf einer handelsüblichen Beschaffenheit des Grundmaterials und setzt übliche Fabrikationsringgewichte und Ringaufmachung voraus. Bei Abweichung hiervon können wir dem Besteller die Mehrkosten berechnen.
Mängelrügen bei Lohnveredlung können sich nur auf die von uns vorgenommene Verarbeitung beziehen.
Bei unseren Lieferungen halten wir die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z. B. die Reach-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006).
8. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für zukünftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustellenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Auch unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
Der Besteller darf die Vorbehaltware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er nicht in Verzug ist, mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dem nachstehenden Absatz auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne des ersten Absatzes dieser Ziff. 8.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß dem zweiten Absatz dieser Ziff. 8 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den im dritten Absatz dieser Ziff. 8 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller in keinem Falle befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich
benachrichtigen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als
20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Die Haftungsbeschränkung gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Schließlich gilt sie auch nicht, wenn wir mit dem Besteller einen Kaufvertrag geschlossen haben und zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet sind.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Anzuwendendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Hagen in Westfalen. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
» Download der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (PDF-Format)

