AGB der VOLME-DRAHT GmbH

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter den nachstehend genannten Bedingungen.

1. Vertragsabschluss

Allen Verträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen liegen ausschließlich unsere hier niedergelegten Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Bestätigung in jedem Einzelfall. Nebenabreden haben nur dann verbindliche Wirkung, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann für uns nicht verbindlich, wenn ihnen nicht widersprochen wurde.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Preise

Alle Preise gelten in EURO, ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart worden ist.
Wenn der Besteller nach Vertragsabschluss über Teillieferungen verfügt, erhöht sich der Preis um die anfallenden höheren Fertigungs-, Rüst- und Mindermengenzuschläge sowie bei ansonsten frachtfreier Lieferung um die höheren Frachtkosten.
Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
Mehrkosten aufgrund von Transportbehinderungen oder verzögerter Entladung erhöhen bei frachtfreier Lieferung den vereinbarten Preis. Zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eintretende Frachtkostenerhöhungen sowie Erhöhungen von Legierungs- oder anderen Zuschlägen für Stahl sowie neu eingeführte Zuschläge und Mehrwertsteuer-Erhöhungen trägt der Besteller zusätzlich.
Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3. Zahlung

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen im Einzelfall unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mind. aber in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Zahlung durch Wechsel bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Alle sich aus der Diskontierung ergebenden Spesen, Gebühren und Steuern fallen dem Besteller zur Last. Erhebliche Zielüberschreitungen oder Zahlungseinstellung oder andere gewichtige Anhaltspunkte (z. B. Wechselproteste, Nichteinlösung von Schecks) für eine Minderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen uns, alle offenen Forderungen als sofort fällig zu erklären, auch solche aus noch nicht eingelösten Wechseln. In solchen Fällen sind wir ferner berechtigt, von allen Verpflichtungen aus noch ausstehenden Lieferungen oder Leistungen zurückzutreten, oder ihre Erfüllung von Vorauszahlung oder anderweitiger Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Wir sind außerdem berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

4. Maße, Gewichte und Güten

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach EN oder soweit zulässig, wie es handelsüblichen Toleranzen entspricht.
Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Abweichungen von der Bestellmenge sind bis zu plus/minus 10 % zulässig.
Größere Abweichungen sind dann erlaubt, wenn sie sich aus den üblichen Fabrikationsgewichten des jeweils eingesetzten Vormaterials ergeben.
Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Das ausgewiesene Nettogewicht versteht sich einschließlich handelsüblicher Packmittel — wie Verpackungsstahlband, Schutzumwicklungen etc. — und nicht gesondert berechneter Zwischen- und Unterleghölzer.

5. Versendung und Gefahrenübergang

Transportweg und Transportmittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers sind mangels besonderer Weisung uns überlassen, und zwar ohne Haftung für billigste Verfrachtung. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.
Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Abnahmeverzug bleiben unberührt.
Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch bei frachtfreier Lieferung.
Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.

6. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen

Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten — auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten — wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. ä. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten — unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers — entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufs hinauszuschieben.
Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird unsere Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aussperrungen.
Die Lieferzeit verlängert sich — unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers — um den Zeitraum, währenddessen der Käufer uns gegenüber in Verzug ist. Kommen wir in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn uns die Lieferung der Ware aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer von dem Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.

Ein dem Käufer oder uns — wie vor angegebenes — zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer jedoch unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

7. Mängel der Ware, Gewährleistung

Wir stehen nicht für Sachmängel ein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
Mängelrügen des Käufers müssen unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns eingehen. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Eingangsprüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- bzw. Verarbeitung sofort einzustellen.
Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz; stattdessen sind wir berechtigt nachzubessern. Nur wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit haften wir nur insoweit, als die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
Gibt uns der Käufer keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, und stellt er uns keine ausreichenden Beweisstücke zur Verfügung bzw. lässt er nicht zu, die aufgetretenen Mängel durch technische, sachkundige Beratung zu vermeiden, so entfallen alle Mängelansprüche. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Beratende Vorschläge für Werkstoffwahl und Eigenschaften aufgrund von eingesandten Musterzeichnungen, Beschreibungen bzw. Angaben über Verwendungszwecke erfolgen unverbindlich nach bestem Wissen, gewähren aber keinerlei Mängelansprüche bei Nichteignung. Die Gewähr für das Nichtrosten beim Transport und bei der Lagerung beim Verbraucher kann auch dann nicht übernommen werden, wenn besonderes Einfetten oder eine Verpackung vorgeschrieben wurde, da insbesondere Rost durch Schwitzwasserbildung nicht mit Sicherheit verhindert werden kann.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind — z. B. sog. II a-Material — stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
Bei evtl. übernommener Lohnveredelung beruht unsere Preisstellung auf einer handelsüblichen Beschaffenheit des Grundmaterials und setzt übliche Fabrikationsringgewichte und Ringaufmachung voraus. Bei Abweichung hiervon können wir dem Käufer die Mehrkosten berechnen.
Mängelrügen bei Lohnveredlung können sich nur auf die von uns vorgenommene Verarbeitung beziehen.
Bei unseren Lieferungen halten wir die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z. B. die Reach-Verordnung (Verordnung E G Nr. 1907/2006).

8. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für zukünftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne Ziff. 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustellenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sich unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne Ziff. 8.1.
Der Käufer darf die Vorbehaltware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gern. Ziff. 8.5 und 8.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile wie vor angegeben haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den Ziff. 3 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten — sofern wir das nicht selbst tun — und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
Von dieser Regel bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

10. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Hagen in Westfalen. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

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